Leitlinien zur Beachtung kartellrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Vereinstätigkeit

Die Arbeit des Netzwerk Oberfläche NRW e.V. (NRWO!) lebt von der Mitarbeit und dem Zusammenwirken seiner Mitglieder. Gleichzeitig stehen die Mitgliedsunternehmen des Netzwerks teilweise im Wettbewerb zueinander. Zusätzlich ahndet die Europäische Kommission auch den Austausch sensibler Informationen zwischen Nichtwettbewerbern. Mitarbeiter und Mitglieder des NRWO sind verpflichtet, sich an geltendes Kartellrecht der Europäischen Union sowie der Bundesrepublik Deutschland zu halten.

Ziel dieser Leitlinien ist es, Mitarbeitende und Mitgliedsunternehmen des NRWO! bzw. dessen Vertreter über die zentralen kartellrechtlichen Grenzen und Verhaltensanforderungen zu informieren und sie hierfür zu sensibilisieren.

 

  1. Kartellrechtlich unzulässiger Informationsaustausch

In Sitzungen des Netzwerk Oberfläche e.V. ist der Austausch von vertraulichen marktrelevanten Informationen, der zur Aufhebung von Geheimwettbewerb in Vergabe-verfahren und zu einer Abstimmung des Marktverhaltens zwischen Mitgliedsunternehmen führen kann, unzulässig.

Als Sitzungen gelten sämtliche Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Arbeitskreis-sitzungen und sonstige Zusammenkünfte, die der Netzwerk Oberfläche e.V. ausrichtet und zu denen er offiziell einlädt.

Unzulässig ist insbesondere der Austausch von unternehmensindividuellen Informationen über:

  • aktuelle und künftige Einkaufs- und Verkaufspreise und Konditionenbestandteile,
  • Zeitpunkt und Umfang von geplanten Preiserhöhungen oder –senkungen,
  • andere Geschäftsbedingungen in Vereinbarungen mit Lieferanten oder Kunden, die wettbewerblich relevant sein können (z.B. Lieferfristen),
  • Produktions- und Lieferkosten sowie Kapazitäten,
  • Kunden und Lieferanten und deren konkrete Forderungen/Verbindlichkeiten,
  • Absatz- und Umsatzzahlen sowie Exportmengen, und
  • zukünftiges Marktverhalten sowie geplante Investitionen.

Zulässig ist hingegen ein Austausch über technische, rechtliche und politische Rahmenbedingungen (z.B. Gesetzesvorhaben), allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen (auch auf Lieferanten- und Kundenseite) und allgemein bekannte, zugängliche Daten.

 

  1. Kartellrechtlich unzulässige Absprachen und Vereinbarungen

Grundsätzlich gilt, dass alle Absprachen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, kartellrechtswidrig sind.

Hierzu zählen auch Absprachen zwischen Nichtwettbewerbern (etwa zwischen Lieferanten und Kunden), z.B. Vorgaben über Weiterverkaufspreise des Kunden, die wie Mindest- oder Festpreise wirken.

Folgende Absprachen zwischen Wettbewerbern sind unzulässig:

  • Preise und Konditionen,
  • den Zeitpunkt und den Umfang von Preiserhöhungen
  • die (Nicht-)Zusammenarbeit mit Dritten,
  • die (Nicht-)Belieferung bestimmter Kunden,
  • die aktuelle und künftige Produktion,
  • die Aufteilung von Märkten, und
  • die Zuweisung von Kunden und (Liefer-)Gebieten.

 

  1. Verhaltensanforderungen vor, während und nach Vereinssitzungen

Aus den genannten Punkten ergeben sich für die Vereinstätigkeit folgende Hinweise:

  • Für jede Sitzung wird vorher eine Tagesordnung aufgestellt, die keine wettbewerblich sensiblen (insbesondere die unter 1. und 2. genannten) Themen beinhaltet.
  • Andere als die in der Tagesordnung genannten Themen werden in den Sitzungen nicht besprochen, insbesondere keine wettbewerblich sensiblen Themen.
  • Vereinsmitglieder nehmen keine Dokumente zu Sitzungen mit, die vertrauliche Informationen ihres Unternehmens enthalten.
  • Der Sitzungsleiter stellt sicher, dass es während der Treffen nicht zu unzulässigen Beschlüssen, Absprachen und Gesprächen zu kartellrechtlich relevanten Themen kommt. Er weist Teilnehmende, die sich nicht kartellrechtskonform verhalten, unverzüglich darauf hin, und bricht notfalls das Treffen ab. Sollte eine rechtliche Klärung notwendig sein, wird die Fortführung des Treffens vertagt. Teilnehmende können gleichermaßen Bedenken gegen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Gesprächsthemen äußern und ggf. den Abbruch der Sitzung fordern. Werden kartellrechtlich bedenkliche Diskussionen trotz Hinweis fortgeführt, wird dies dokumentiert.
  • Für jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Sollte die Tagesordnung den Punkt „Verschiedenes“ beinhalten, werden sämtliche darunter behandelten Themen im Protokoll im Einzelnen festgehalten.
  • Die Teilnehmenden prüfen das Protokoll auf Vollständigkeit und Richtigkeit und fordern insbesondere bei fehlerhafter Protokollierung kartellrechtlich relevanter Themen eine Korrektur.